Der deutsche Juristinnenbund

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und die Landespsychotherapeutenkammer RLP haben nun (15.5.2019) kritische Stellungnahmen zu einem Referentenentwurf für ein neues Transsexuellenrecht veröffentlicht. Man findet sie hier (Juristinnenbund) und hier (Landespsychotherapeutenkammer) verlinkt.
Zum Referentenentwurf gab es einen Blogbeitrag der 1. Vorsitzenden unseres Vereins (Dorothea Zwölfer), in dem auch zwei Petitionen erwähnt (und verlinkt) sind, die inzwischen (Stand 15.5.2019, 12:29 Uhr) von insgesamt über 25.000 Menschen unterschrieben wurden. Beide Petitionen richten sich ebenfalls gegen den Referentenentwurf.
Wir sind gespannt, ob die SPD während eines laufenden Wahlkampfs dabei bleibt, diesen Entwurf im Parlament „durchgehen“ zu lassen oder die Kritik der SPDQueer Gehör findet – denn auch da wird kein gutes Haar an der Arbeit des Bundesministeriums des Inneren und der Justiz gelassen (obwohl Frau Dr. Barley Verantwortung für das Justizministerium und damit den Entwurf trägt).
Ein paar Zitate aus der Stellungnahme des Juristinnenbundes machen deutlich, wie schlecht der Referentenentwurf auch handwerklich ist:

Die Legaldefinitionen zu Intergeschlechtlichkeit (§ 18 BGB-E) und Transgeschlechtlichkeit (§ 19 BGB-E) vermögen in ihrer primären Anknüpfung am Körpergeschlecht nicht zu überzeugen, insbesondere nicht im Hinblick auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Geschlechtsidentität, aber auch nicht im Hinblick darauf, dass die Grenzen – aus medizinischer Sicht – zwischen Inter- und Transgeschlechtlichkeit durchaus fließend sein können. (Juristinnenbund)

Kritisch zu sehen ist, dass trans Personen ihren Geschlechtseintrag weiterhin nur durch ein gerichtliches Verfahren sollen ändern können und nicht mittels Erklärung gegenüber dem Standesamt, wie es für inter Personen möglich ist, zumal § 19 Abs. 1 als Muss-Vorschrift ausgestaltet ist. (Juristinnenbund)

Dabei hat das Gericht kein Ermessen mehr („ordnet … an“), wenn die Bescheinigung (Nr. 3) vorliegt, die das Vorliegen der Nummern 1 und 2 bestätigt. Damit hängt die Entscheidung über die Geschlechtszugehörigkeit maßgeblich von der Einschätzung von Ärzt*innen, Psycholog*innen und Psychotheratpeut*innen ab. (Juristinnenbund)

Im Blick auf Kinder und Jugendliche bemerkt der Juristinnenbund:

Wie bereits angemerkt, bestehen erhebliche Bedenken gegen den Vorrang der §§ 409a ff. FamFG-E bei minderjährigen Kindern. Denn übersehen wird, dass die Entscheidung im Hinblick auf §§ 18, 19 BGB-E ausdrücklich dem Sorgerecht zugeordnet und damit die ausschließliche Zuständigkeit des Familiengerichts begründet wird. […] § 409e FamFG-E knüpft für die Wirksamkeit der Entscheidung – abweichend von § 40 FamFG – an die Rechtskraft an. Auch das wird zu überdenken sein, denn ohne klare Auflistung der zu beteiligenden Personen greift § 7 Abs. 3 und 4 FamFG ein mit der Folge, dass eine Rechtskraft nicht eintritt oder durch Rechtsmittel zu beteiligender Personen erheblich verzögert wird.

Zur Qualifikation der Berater schreibt der Jurstinnenbund:

§ 2 Qualifikation der beratenden Personen

Problematisch ist, dass die Anforderungen an die Qualifikation der beratenden Personen in Abs. 1 und Abs. 2 unterschiedlich geregelt werden. So sind die Voraussetzungen des Abs. 2 deutlich verschärft gegenüber dem Regelungsgehalt des Abs. 1 der Norm. Eine Begründung findet sich nicht. Die Differenzierung ist kritisch zu sehen, da es an einem Rechtfertigungsgrund fehlt. Die Regelung wird – unabhängig von der fehlenden (Binnen-)Stimmigkeit – insgesamt zu überdenken sein, da die Anforderungsprofile unklar sind.

Und zur Begründung auf dem Beratungsschein heisst es:

Die Bedenken gelten mutatis mutandis auch für die Beratungsbescheinigung. Sollte es gleichwohl bei der in Aussicht genommenen Regelung verbleiben, ist jedenfalls von einer Begründungspflicht abzusehen. Denn sie schränkt die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen maßgeblich ein, da die qualifizierte Bescheinigung eine „Offenbarung“ voraussetzt, die objektiv nicht gerechtfertigt ist.

Prof. Dr. Maria Wersig
Präsidentin

Brigitte Meyer-Wehage
Vorsitzende der Kommission Zivil-, Familien- und Erbrecht, Recht anderer Lebensgemeinschaften